Das Dorf
TVD - Satzung
Satzung des Turnverein Duchtlingen 1925 e. V.: § 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen „Turnverein Duchtlingen eingetragener Verein“, abgekürzt TV Duchtlingen e.V.. 2. Er hat seinen Sitz in 78247 Hilzingen, Ortsteil Duchtlingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht 78244 Singen (Htw.) eingetragen. 3. Er ist Mitglied des Hegau-Bodensee-Turngaues, des Badischen Turnerbundes, sowie des Deutschen Turnerbundes, dessen satzungsgemäß festgelegte Grundsätze er als für sich gültig und verbindlich anerkennt. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  §2 Gemeinnützigkeit, Ziel und Zweck 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der §§51-68 der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. 3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Tätigkeitsvergütung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung des Vereins. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Portokosten und Telefonauslagen. 5. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Diesen Zweck verwirklicht der Verein in allen Altersstufen, im Feizeit-, Gesundheits-, Breiten, und Leistungsbereich. Der Verein bietet die Möglichkeit zu sportlicher Betätigung und zu sinnvoller Freizeitgestaltung. Des weiteren ist die Vermittlung von Freude an der Bewegung und Körperbeherrschung Ziel des Vereins. 6. Über das Bewegungsangebot hinaus leistet der Verein sozialwirksame und gesellschaftspolitische Arbeit. 7. Der Vereinszweck ist frei von parteipolitischen und religiösen Zielen.  §3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Jede natürliche Person kann die Mitgliedschaft beantragen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. 2. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand (Siehe §8.3). Bei Ablehnung muss ein Gesamtvorstandsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit vorliegen. Die Gründe können dem Antragsteller genannt werden. 3. Die Mitgliedschaft tritt in Kraft mit Bewilligung des Antrags. 4. Dem neuen Mitglied werden Satzung und Ordnungen des Vereins ausgehändigt. 5. Die Ehrenmitgliedschaft regelt die Ehrenordnung. §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder anerkennen und beachten Satzung und Ordnungen des Vereins. 2. Den Mitgliedern stehen alle Gerätschaften des Vereins im Rahmen der von den zuständigen Abteilungen angesetzten Übungsstunden zur Verfügung. 3. Es wird erwartet, dass die Mitglieder die Arbeit des Vereins und seiner Organe fördern, dass sie die Schädigung seines Ansehens und des Vereinsvermögens verhindern und sich bei Bedarf aktiv für die Belange des Vereins einsetzen. 4. Die Mitglieder dürfen insbesondere zu Arbeiten für den Verein wie z.B. Pflege des Beach-Volleyball-Feldes oder Arbeitsdienst bei Vereinsfeiern herangezogen werden, sofern hierfür nicht genügend Freiwillige zur Verfügung stehen. 5. Der Verein erwartet die pflegliche Behandlung eigener sowie fremder Anlagen und Geräte. Soweit dem Verein durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten Schaden entsteht, ist ihm der Verursacher ersatzpflichtig. 6. Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Anschrift oder der Bankverbindung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wenn ein Mitglied dieser Pflicht nicht oder verspätet nachkommt und dem Verein hierdurch Kosten entstehen, dann sind diese dem Verein vom Mitglied zu erstatten. 7. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Beitragszahlung verpflichtet. Näheres regelt die Finanzordnung. 8. Der Verein haftet dem Mitglied gegenüber nur im Rahmen der bestehenden Sportversicherung, nicht aber für Gegenstände, die bei Vereinsveranstaltungen abhanden gekommen sind. 9. Die persönlichen Daten werden elektronisch gespeichert und gemäß BDSG ausschließlich für vereinsinterne Verwaltungszwecke verwendet. 10. Der Verein behält sich jedoch das Recht vor, Name und Bild eines Mitglieds z. B. im Rahmen einer Wettkampfberichterstattung zu veröffentlichen. §5 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch 1. Tod 2. Austritt a. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand und ist nur zum Jahresende zulässig. Dabei ist eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten. b. Das Mitglied hat keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Jahresbeitrags. c. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft enden alle Rechte aus der Mitgliedschaft gegenüber dem Verein. 3. Ausschluss a. Der Vereinsvorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen falls I. Das Mitglied der Satzung grob zuwider handelt oder gegen die Belange des Vereins in schädigender Weise oder Absicht verstößt. II. Das Mitglied Beiträge trotz mehrmaliger Zahlungsaufforderung nicht begleicht. b. Ein Mitglied muss vor dem Ausschluss vom Vorstand angehört werden. c. Für den Ausschluss müssen mindestens zwei Drittel der erschienenen Mitglieder des Vereinsvorstands stimmen. d. Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe für den Ausschluss mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Ihm steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Erhalt des Ausschließungsbeschlusses bzw. der Gründe für den Ausschluss beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Das Einlegen der Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. e. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der geschäftsführende Vorstand auf der nächsten Mitgliederversammlung die Berufung zur Entscheidung vorzutragen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. 4. Auflösung des Vereins  §6 Organe Die Organe des TV Duchtlingen sind 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vereinsvorstand 3. Der Turn- und Sportausschuss 4. Die Vereinsjugend §7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 2. Ihr gehören stimmberechtigt an: a. Die Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. b. Die Ehrenmitglieder des Vereins. 3. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, durch den Vereinsvorstand einzuberufen. 4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 25% der stimmberechtigten Mitglieder dies beim Vereinsvorstand schriftlich beantragen. 5. Die Mitglieder sind vom Vereinsvorstand durch Veröffentlichung im Amts- bzw. Gemeindeblatt der Gemeinde Hilzingen unter Angabe von Tag, Ort und Zeit sowie Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. 6. Zwischen Bekanntgabe der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. 7. Anträge zur Mitgliederversammlung (Dringlichkeitsanträge) müssen spätestens 7 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vereinsvorstand eingereicht werden. Eine Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung allen Mitgliedern noch vor dem Versammlungstermin mitgeteilt worden ist.. 8. Über nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmende Gegenstände (§7.7) wird nur beraten und abgestimmt, wenn 2/3 der erschienenen Mitglieder zustimmen. 9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das durch den/die Vereinsvorsitzende/n zu unterschreiben ist. Auf Verlangen der Mitglieder muss das Protokoll zur Einsichtnahme offen gelegt werden. 10. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 11. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. 12. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 13. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch offene Stimmabgabe. 14. Der Mitgliederversammlung obliegt es: a. Die Berichte des Vereinsvorstandes sowie der Kassenprüfer/innen entgegenzunehmen b. Den Vereinsvorstand zu entlasten c. Die Mitglieder des Vereinsvorstands sowie die Kassenprüfer/innen zu wählen d. Falls benötigt, Beisitzer/innen in den Vereinsvorstand zu wählen e. Die von der Turnerjugend gewählte Vereinsjugendleitung zu bestätigen f. Die Mitgliedsbeiträge festzulegen g. Den Haushaltsplan zu genehmigen h. Satzungsänderungen zu beschließen i. Über Widersprüche zu Ausschlussbeschlüssen des Vereinsvorstands zu beraten und zu beschließen j. Über die Auflösung des Vereins zu beraten und zu beschließen (siehe auch §14). §8 Vorstand 1. Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens 3 Vereinsmitgliedern mit Verantwortlichkeiten für: a. Verwaltung / Öffentlichkeitsarbeit b. Sportbereich / Veranstaltungen c. Wirtschaftsbereich / Finanzen Dieser Vorstand ist geschäftsführender Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei dieser Personen vertreten den Verein gemeinsam. Der jeweils handelnde Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 250,-- Euro sind für den Verein nur dann verbindlich, wenn die Zustimmung des gesamten geschäftsführenden Vorstandes bzw. des Gesamtvorstandes vorliegt.   2. Ein Gesamtvorstand kann gebildet werden aus: a. dem geschäftsführenden Vorstand gem. Ziffer 1 b. dem/der Pressewart/in c. dem/der Kassenwart/in d. dem/der Schriftführer/in e. dem/der Jugendleiter/in f. bis zu 5 Beisitzer/innen 3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt – dessen Mitglieder scheiden im Wechsel aus. Die weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf 2 Jahre gewählt. Die Gewählten bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. 4. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, können die Aufgaben kommissarisch durch die anderen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes übernommen werden. §9 Turn- und Sportausschuss Der Turn- und Sportausschuss vertritt die fachlichen Belange des Vereins. 1. Dem Turn- und Sportausschuss gehören an: a. Der Vereinsvorstand b. Die Trainer/innen, Übungsleiter/innen und Riegenleiter/innen c. Der/die Jugendleiter/in d. Der/die Gerätewart/in 2. Der Turn- und Sportausschuss tritt bei Bedarf auf Einladung durch den Vereinsvorstand zusammen. §10 Vereinsjugend 1. Die Vereinsjugend ist die Versammlung aller Jugendlichen des Vereins und ihrer gewählten Vertreter. 2. Die Vereinsjugend verwaltet sich selbst entsprechend der Jugendordnung. §11 Kassenprüfung 1. Die Kasse ist vor jeder Mitgliederversammlung durch die Kassenprüfer/innen zu überprüfen. 2. Über die Kassenprüfung ist ein kurzer schriftlicher Bericht anzufertigen und von den Kassenprüfer/innen zu unterschreiben. Bei Ausfall eines/r Kassenprüfers/in ist vom Vereinsvorstand ein Ersatz zu bestellen. 3. Der/die 1. Vorsitzende kann eine außerordentliche Kassenprüfung ansetzen und der Vereinsvorstand ist über das Ergebnis zu verständigen. §12 Ordnungen 1. Für die verschiedenen Aufgabenbereiche im Verein können die Organe im Bedarfsfall Ordnungen erstellen und erlassen. Dies können insbesondere sein: a. Geschäftsordnung b. Finanzordnung c. Jugendordnung d. Ehrenordnung e. Arbeitsordnung des Turn- und Sportausschusses. §13 Satzungsänderung 1. Nur eine Mitgliederversammlung kann diese Satzung ändern. 2. Eine beabsichtigte Satzungsänderung ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. 3. Ein Antrag von Mitgliedern zur Satzungsänderung muss mindestens vier Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung dem Vereinsvorstand schriftlich vorliegen. Der/die Antragsteller/in muss erkennbar sein. 4. Die Satzungsänderung wird zur Einsichtnahme im Schaukasten der Sporthalle ausgehängt. 5. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. §14 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 3. Die Mitgliederversammlung wählt die Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hilzingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, vorzugsweise zu sportlichen Zwecke zu verwenden hat. §15 Inkrafttreten 1. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.Januar 1962 errichtet und zuletzt am 19. März 2011 mit Beschluss der Mitgliederversammlung geändert. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.